Allgemeine Geschäftsbedingungen W&E Garten- und Landschaftsbau GmbH (AGB) 

Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 

0. Geltungsbereich 

Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für sämtliche Arbeiten und Lieferungen der Unternehmen der W&E Garten- und Landschaftsbau GmbH bei der Erstellung von Neuanlagen und für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus. 

Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung: 

1. Die individuelle Vertragsurkunde 

2. Das dazugehörige Leistungsverzeichnis 

3. Die dem Vertrag beigefügten Pläne 

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten-, Land-schafts- und Sportplatzbau (AGB) 

5. Die Normen in der jeweils gültigen Fassung 

• Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor. 

• SIA 118 

• SIA 118/318 

• SIA 318 

6. Das schweizerische Obligationenrecht 


1. Vertrag 

1.1. Abschluss und Änderung des Vertrages 

Der Vertrag wird durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. schriftliche Annahme des Angebots des Unternehmers durch den Kunden abgeschlossen. Er kann durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung abgeändert werden, wobei mündliche Vertragsänderungen nachträglich raschmöglich, in der Regel innert 5 Werk-tagen, schriftlich zu bestätigen sind. Dieser Nachweis kann auch durch elektronische Kommunikation erbracht werden. 

1.2. Ausschreibung/Leistungsverzeichnis 

Der Kunde erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen. 
Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Leistungsverzeichnis angegeben. 

1.3. Angebot 

Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 30 Tagen nach Einreichung verbindlich. 
Terminverpflichtungen werden stets unter dem Vorbehalt abgegeben, dass die relevanten Baustoffe und Pflanzen rechtzeitig verfügbar sind. Ergeben sich diesbezüglich Lieferverzögerungen, so liefert der Unternehmer raschmöglich („best efforts“). Er informiert den Kunden rechtzeitig über allfällige Lieferverzögerungen. 

1.4. Pflichten der Vertragspartner 

Durch den Vertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes oder Lieferung vertragskonformer Leistungen und Produkte, und der Kunde fristgerechten Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. 

1.4.1. Pflichten des Unternehmers 

Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: 

• Sorgfältige und vertragskonforme Lieferung von Pflanzen und Materialien und Erbringen der vertraglich vereinbarten Leistungen; 

• Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden unverzüglich zu melden. Letztere sind bis zum Abschluss der Arbeiten durch den Unternehmer zu beheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Lieferungen und Arbeiten des Unternehmers leichte Beeinträchtigungen an der bestehenden Vegetation entstehen. Solche sind weder entschädigungspflichtig noch zu beheben. 

• Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials werden dem Kunden auf Verlangen angegeben. 

• Der Unternehmer legt dem Kunden auf dessen Anfrage hin Rechenschaft über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien ab. 

1.4.2. Leistungsausschlüsse 

Sofern nicht ausdrücklich mit dem Unternehmer vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht Gegenstand der Vereinbarung und gesondert zu vergüten: Reinigung und Pflege, Wartung und Kontrolle der Sportanlage, Folgekosten durch unsachgemäße Pflege; diesbezüglich ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. 

1.4.3. Pflichten des Kunden 

Der Kunde hat folgende Pflichten: 

• Der Kunde erfüllt alle Mitwirkungs- und Beistellpflichten, die zur Durchführung der Leistungen des Unter-nehmers erforderlich sind. 

• Insbesondere stellt er dem Unternehmer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Grundstücke, Zugangs-strassen, Lagerplätze sowie allfällige Benützungsrechte so zur Verfügung, damit dieser seine Arbeiten termingerecht und gemäss dem geplanten Bauablauf vornehmen kann. Diesbezüglich vereinbarte Termine sind vom Kunden einzuhalten. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nach, so verlängern sich die Liefer- und Abgabetermine des Unternehmers automatisch in angemessenem Umfang. Zudem trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten des Unternehmers. 

• Der Kunde ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen klar ersichtlich fest. Der Unternehmer ist nicht verantwortlich, selbständig Werkleitungen und unterirdische Bauten oder Bauteile zu eruieren. 

• Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch den Kunden zur Verfügung gestellt. 

• Der Kunde ist für die bauseitig gelieferten Materialien und Pflanzen bezüglich Menge, Qualität und Eignung zur vorgesehenen Verwendung verantwortlich. Er überprüft diese sorgfältig und protokolliert deren Zustand und Menge. 

• Der Kunde markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellie-rungsfixpunkte. 

• Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagen zu beschaffen. 

• Ohne anderweitige schriftliche und ausdrückliche Vereinbarung trägt alleine der Kunde das Baugrundrisiko. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, aber auch allfälligen Schadstoffen etc. zu liefern. 

• Projektverzögerungen und Mehrkosten, welche sich aus der Verletzung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden oder baugrundbezogene Besonderheiten und Risiken ergeben, sind alleine vom Kunden zu tragen. 


2. Vergütungsregelungen 

2.1. Leistungen 

Die Leistungen, die zur vertragskonformen Erfüllung des Vertrages gehören, werden in diesem ausdrücklich festgehalten. Der Unternehmer ist befugt, Leistungsänderungen vorzunehmen, sofern diese die Qualität und Werthaltigkeit des Werks oder der Leistungen bzw. Lieferung der geschuldeten Werkstoffe (nachfolgend: Leistungen) nicht beeinträchtigen, zu keiner Erhöhung der vereinbarten Vergütung führen sowie die vereinbarten Termine nicht gefährden. Er orientiert den Kunden vorgängig über solche Änderungen. 

2.2. Vergütungsarten 

Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. Ziff. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. 

• Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag) 

• Globalpreis: Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, 

• Pauschalpreis*: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt] 

• Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (gemäss Kostenvoranschlag) 

• Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3) 

• Per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. 

Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss den vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. 

Kundenseitig zu vertretende Terminverschiebungen, Mehrkosten und Mehrarbeiten sind dem Unternehmer zu den im Vertrag vereinbarten Berechnungssätzen und Konditionen abzugelten. 

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: 

• Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet ge-mäss Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. 

• Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend. 

• Bei erhöhten Qualitätswünschen von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten. 

• Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen. 

2.3. Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand) 

Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse von Kundschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Kunden übergeben. Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten dabei folgende Grundsätze: 

• Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet. 

• Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen. 

• In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet. 

• Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet. 

• Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung. 

• Ohne Rückmeldung innerhalb zehn (10) Arbeitstagen gelten zugestellte Regierapporte als genehmigt. 

• Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzubringen. 

2.4. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen 

Sofern ungünstige Witterungsverhältnisse wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost etc. 

• Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiter-führung der Arbeiten erforderlich sind, 

• zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen oder 

• sich dadurch die Bodenverhältnisse verschlechtern und damit den Fortgang der Arbeiten erschweren, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen. 

Über die Höhe der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragsparteien wenn möglich einvernehmlich. Kommt es zu keiner Verständigung, so setzt der Richter auf Klage des Unternehmers die zusätzliche angemessene Vergütung fest. 

2.5. Vergütung bei Untergang des Werkes aus nicht vom Unternehmer zu vertretenden Gründen 

Geht das Werk vor seiner Abnahme durch nicht von ihm zu vertretende Gründe ganz oder teilweise zugrunde, so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen. 

2.6. Vergütung bei Teuerung 

Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Unternehmer Anrecht auf Verrechnung einer allfälligen Bauteuerung. Die Berechnung wird anhand des indexbasierten Verfahrens ermittelt. Referenzpunkt ist der Landesindex der Konsumentenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 

2.7 Vergütung von Beschleunigungsmassnahmen 

Werden Beschleunigungsmassnahmen erforderlich, um einen nicht durch den Unternehmer verschuldeten Bauverzug aufzuholen, hat dieser Anrecht auf eine entsprechende Mehrvergütung. Beschleunigungsmassnahmen werden dem Besteller dem Grundsatz nach vorgängig angezeigt. Dabei gelangen die sonst auf den Vertrag anwendbaren Berechnungssätze und Konditionen zur Anwendung. 

2.8 Vergütung Bauablaufstörung 

Falls vor Ort nachteilige Bedingungen gegenüber den Vereinbarungen im Werkvertrag anzutreffen sind oder sich sonst wie Bauablaufstörungen ergeben, für welche nicht der Unternehmer einzutreten hat, so hat dieser Anspruch auf eine entsprechende Mehrvergütung. Es gilt diesbezüglich das in Ziff. 2.7 Gesagte. 


3. Bestellungsänderung 

3.1. Änderungsrecht des Kunden 

Bei Einheitspreisverträgen kann der Kunde vom Unternehmer verlangen, vertraglich vereinbarte Leistungen auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Zudem kann der Kunde vom Unternehmer verlangen, dass dieser Leistungen ausführt, die nicht im Vertrag vorgesehen sind. Bedingung für sämtliche Bestellungsänderungen ist dabei, (i) dass sich der Gesamtcharakter des Vertrages und insbesondere des vereinbarten Werkes nicht verändert und (ii) die Parteien einen schriftlichen Nachtrag mit den vorzunehmenden Leistungsänderungen abschliessen. Dabei sind allfällige Mehraufwände und Terminverschiebungen, welche sich durch die Vertragsänderungen ergeben, zu berücksichtigen und aufzuführen. 

Es ist dem Kunden nicht gestattet, auf gewissen Leistungen des Unternehmers zu verzichten und diese durch einen Dritten ausführen zu lassen. 

Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in schriftlicher Form geändert werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, damit Vorbereitung und Ausführung nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Fristen, die Verrechnung von dadurch verursachten Mehrkosten bleibt vorbehalten. 

Für sämtliche Mehrkosten gelangen ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung die sonst auf den Vertrag anwendbaren Berechnungssätze und Konditionen zur Anwendung. 

3.2. Vergütung von nutzlos gewordenen Kosten, Aufwendungen und Material bei Bestellungsänderung 

Arbeiten, Materialbestellungen und Material sowie sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen. 


4. Bauausführung 

4.1. Ausführung 

Die Parteien nehmen ihre Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.4 und dieser Ziff. 4 sorgfältig und fristgerecht wahr. 

4.2. Ausführungsunterlagen 

Der Kunde stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten. 

4.3. Schutz- und Fürsorgemassnahmen 

Der Unternehmer trifft im Rahmen seines Vertragsumfangs bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Kunden und Eigentum Dritter. 

4.4. Absteckung 

Der Kunde nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk erforderlichen Absteckungen übernimmt der Unternehmer. 

4.5. Bauplatz und Zufahrt 

Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Kunde die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. 

Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. 

Dem Kunden gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über. 

4.6. Baustelleneinrichtung 

Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der gelten-den Vorschriften betriebsbereit gehalten während der Arbeitsausführung. 

4.7. Energie, Wasser, Abwasser 

Der Kunde sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 

4.8. Werkstoffe 

Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher, den anerkannten Normen entsprechen. 

Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Schreibt der Kunde jedoch offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, die offen-sichtlich nicht imstande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern, so muss der Unternehmer den Kunden ausnahmsweise abmahnen. 

4.9. Muster 

Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, etwa infolge wiederholter Bemusterungen, sind diese vom Kunden zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und stellen keinen Mangel dar. 

4.10. Unterakkordanten 

Der Unternehmer ist berechtigt, Leistungen durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Er ist diesbezüglich vollumfänglich gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag haftbar. 

Falls der Kunde die Ausführung durch einen von ihm bezeichneten Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht. Schreibt der Kunde dem Unternehmer jedoch einen Unterakkordanten vor, der offensichtlich nicht imstande ist, ein mängelfreies Werk herzustellen, weil ihm offensichtlich die nötigen Fachkenntnisse, technischen Gerätschaften oder Hilfsmittel, personelle Ressourcen etc. fehlen, so wird der Unternehmer den Kunden ausnahmsweise abmahnen. 


5. Ausmass und Zahlungsmodalitäten 

5.1. Ausmassbestimmungen 

Die Mengen der erbrachten Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Ausmass berechnet. 

5.2. Abschlagszahlungen 

5.2.1. Einheitspreisvertrag 

Bei der Ausführung von Neu-, Umänderungen von bestehenden Anlagen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden. 

• Die Abschlagszahlungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Teilrechnung fällig. 

• Skonti und Rabatte sind nur geschuldet, wenn sie im Werkvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. 

5.2.2. Gesamtpreisvertrag 

Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich Teilzahlungen in Rechnung gestellt werden. 

5.2.3. Regiepreise 

• Regiearbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen sind innert 30 Tagen rein netto nach Erhalt der Rechnung ohne Rückbehalt fällig. 

• Die Mehrwertsteuer ist in den Regiepreisen nicht enthalten. Sie wird in Angeboten und Abrechnungen offen ausgewiesen. 

• Für Regiearbeiten werden in der Regel keine Rabatte gewährt. 

• Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser nur nach ausdrücklicher Vereinbarung auch für Regiearbeiten. 

5.3. Rückbehalt 

Der Rückbehalt dient dem Kunden als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur Abnahme des Werkes. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser Wert unter Fr. 300’000.- liegt. Überschreitet der im Vertrag vereinbarte Preis diesen Wert, so beläuft sich der Rückbehalt auf 5%, mindestens aber Fr. 30’000.-. Fällig wird der rückbehaltene Betrag entweder bei der Abnahme des Werkes ohne wesentliche Mängel und Übergabe der Schlussabrechnung, oder nach Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit (z.B. Baugarantieversicherung). 

5.4. Schlussabrechnung 

Die Schlussabrechnung des Unternehmers ist eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen. 

Sie erfolgt bei Einheitspreisverträgen aufgrund der endgültigen Ausmasse. 

Die Schlussabrechnung ist vom Kunden nach Eingang zügig zu prüfen und innert 30 Tagen zu bezahlen. Beanstandungen sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innert 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. 

Regiearbeiten werden grundsätzlich monatlich abgerechnet und werden in der Schlussabrechnung entsprechend aufgelistet. Wurde die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten unterlassen, so sind diese gleichzeitig mit der Schlussabrechnung abzurechnen. 


6. Abnahme des Werkes, Gewährleistung und Haftung 

6.1. Abnahme 

Das fertiggestellte Werk gilt mit der Abgabe des Werks durch den Unternehmer ohne wesentliche Mängel als abgeliefert. Dasselbe gilt für die übrigen Leistungen des Unternehmers. Die Abgabe erfolgt mittels Anzeige der Fertigstellung durch den Unternehmer. Die Abnahme erfolgt innert Monatsfrist nach der Anzeige. 

Die Abnahme wird von Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt. 

Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Dasselbe gilt für angelieferte und vom Kunden in Gebrauch genommene Werkstoffe. 

Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. 

Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt innert Wochenfrist nach deren Vornahme, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt. 

6.2. Gewährleistung und Haftung 

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen vertragskonform erfolgen. 

Erfolgt die Vertragsleistung des Unternehmers mangelhaft, so stehen dem Kunden bei Werkverträgen die Mängel-rechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118, bei Kaufverträgen jene des Kaufrechts zur Verfügung. Der Unternehmer ist dabei in jedem Fall zur Nachbesserung berechtigt wie auch verpflichtet. 

Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Schäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Schäden, insbesondere solche durch verzögerte oder eingeschränkte Nutzung und entgangenen Gewinn, wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. 

Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Kunden, des vom Kunden angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von diesem zur Verfügung gestellten Werkstoffe oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Kunden keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Kunden jedoch offensichtlich fehlerhaft, der von diesem angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Kunden vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so ist der Unternehmer ausnahmsweise gehalten, den Kunden abmahnen. 

Falls ein Werkmangel vom Kunden oder Dritten verursacht wurde ist, haftet der Unternehmer nicht. 

Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. 

Von der Haftung ausgeschlossen sind: 

• Mängel durch Elementarereignisse; 

• Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; 

• Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; 

• Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; 

• Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; 

• Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; 

• Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; 

• Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö-tige Tragfähigkeit verfügt. 

• Der Eintrag von Flugsamen. 

• Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat. 

6.3. Gewährleistungsfrist 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme des Werkes bzw. der übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme rechtzeitig an. Die Abnahme ist zeitnah, in der Regel innert 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Unternehmer vorzunehmen. 

Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, innert welcher die Mängel zudem unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind: 

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200; 

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen gemäss NPK 184 D/09, 300; 

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09, 400; 

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700. 

Für die übrigen Gärtnerwerke gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Kunde auftretende Mängel jederzeit rügen. Dabei hat der Kunde, der einen Mangel nicht sofort nach dessen Entdeckung rügt, den Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung des entdeckten Mangels hätte vermieden werden können (Schadenminderungspflicht). 

Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Mängelrüge als verwirkt. 

6.4. Verjährungsfrist 

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen des Kunden aus diesem Vertrag beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Abnahme der Leistungen des Unternehmers. 


7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages 

7.1. Rücktrittsrecht 

Der Kunde kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet oder die Lieferung noch nicht erfolgt ist, gegen volle Entschädigung des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. 

Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. 

Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten oder durch Dritte ganz oder teilweise zerstört worden ist. 

8. Schlussbestimmungen 

Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Überein-kommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980). 

Der Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.